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Bootshausordnung der Bootshaus am Werlsee GmbH

1. Zugang und Nutzung

Das Bootshausgelände ist grundsätzlich verschlossen. Jeder Kunde hat jedoch die Möglichkeit, sich mit seinem eigenem Schlüssel jederzeit Zutritt zum Bootshausgelände zu verschaffen. Im Winter ist das Betreten des gesamten Bootshausgeländes nur auf eigene Gefahr gestattet, da es uns nicht möglich ist, das ganze Gelände zu streuen. Der Aufenthalt im Bootshaus und auf dem Bootshausgelände ist nur Bootsstandmietern und ihren Haushaltsangehörigen gestattet. Andere Personen (Besucher), insbesondere Angehörige fremder Betriebe, dürfen das Bootshausgelände nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters betreten. Jeder Besucher beteiligt sich mit 1,-€/Tag an den Betriebskosten. Diese kann er in eine Vertrauenskasse am Schaukasten bei den WC´s begleichen. * Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Bootshausgelände ist nur zulässig, wenn hierzu die Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters. * Das Abstellen und Einlagern von Gegenständen auf der vermieteten Fläche und/oder dem Bootshausgelände ist nur mit Genehmigung des Vermieters erlaubt. Kosten pro m² = 3,- € im Monat * Für das Abstellen und Einlagern von Bootszubehör stehen spezielle Räumlichkeiten wie Schränke (2,50 €/Monat) zur Verfügung. * Parkplätze stehen den Bootsstandmietern auf dem Bootshausgelände zur Verfügung (20,- €/Monat; 3,- €/Tag).

2. Umweltschutz, Feuerverhütung, Ordnung und Sicherheit

Abfälle jeder Art sind nur, in die dazu bestimmten Behälter zu werfen. * Altöl usw. darf nur in die dafür vorgesehenen Behälter verbracht werden. * Bei Abschleifarbeiten ist das Eindringen von Schleifstaub in den Erdboden zu verhindern (z.B. großflächige Bodenabdeckplane). * Ruhestörender Lärm ist auf dem Bootshausgelände zu vermeiden. * Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer, z.B. Benutzung von Gas- oder Spiritus-kochern, Lötlampen, Propanbrennern und dgl., ist im/am Bootshaus und an anderen besonders feuergefährdeten Stellen strengstens untersagt. Motoren mit Benzin, Benzinkanister, Propangasflaschen und andere leicht entzündliche Stoffe dürfen im Bootshaus nicht aufbewahrt werden. * Die Standorte der Feuerlöschmittel sind einzuprägen. * Das Waschen von Kraftfahrzeugen und die Ausführung von Reparaturen auf dem Parkplatz des Bootshausgeländes sind untersagt. * Die Steganlagen sind für den ungestörten Zugang zu den Booten stets freizuhalten. * Zum Befestigen der Boote ist ausreichendes Tauwerk zu verwenden. * Vor dem Verlassen der Betriebsanlagen und des Bootshausgeländes sind alle Elektrogeräte abzu-schalten (außer Kühlschränke). * Die Toiletten und Waschräume sind sauber zu halten. Wasserhähne sind sofort nach Gebrauch zu schließen. * Hunde sind an der Leine zu führen und aus der Hundehaltung entstehende Verunreinigungen sind vom Hundehalter sofort zu entfernen. * Boote, Kabinen, Schränke usw. sind vom Mieter unter Verschluß zu halten und ein Reserveschlüssel für jeden Verschluß (Notfall) dem Vermieter zu übergeben. * Alle Gegenstände, sowie Boote und Autos sind durch den Vermieter nicht versichert. * Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Besucher auf dem Bootshausgelände verursacht werden.

3. Auf- und Abslippen

Für das Auf- und Abslippen von Paddel- und Ruderbooten, Surfbrettern, Kanus und Faltbooten steht eine Kleinslippanlage kostenlos zur Selbst-bedienung zur Verfügung. Abslippen: Im Frühjahr sind die Boote rechtzeitig abslippbereit zu melden. Das Abslippen erfolgt nach betrieblichen Gegebenheiten. Für Boote, die durch Verschulden des Eigners bis zum 15. Mai nicht abgeslippt werden konnten, wird von diesem Termin an die Miete sowohl für den Landstand als auch für den Wasserstand berechnet. Gegebenenfalls muß das Boot des Mieters kostenpflichtig umgesetzt werden. Aufslippen: Im Herbst sind die Boote bis zum 30. September aufslippbereit zu machen. Ausnahmen bedürfen der Absprache. Benzin, Petroleum, Propangas und andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder Materialien sind vom Mieter vor dem Aufslippen aus dem Boot zu entfernen. Das Aufslippen erfolgt nach betrieblichen Gegebenheiten.

 
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