Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Winter- und Sommerliegeplätze / Service
1. Vertragsumfang und Laufzeit
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Winter- und Sommerliegeplätze die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Der Vertrag umfasst nur die vertraglich festgelegten Leistungen. Die Überlassung eines konkreten Stellplatzes auf dem Gelände der Vermieterin ist nicht geschuldet.
Zeitraum der Sommerliegeplatzsaison: 01. April bis 30. September; Zeitraum der Winterlagerplatzsaison: 01. Oktober bis 31. März.
Die Vertragslaufzeit beträgt 1 Jahr. Bei gewünschter Verlängerung sollte mindestens 3 Monate vor Ablauf ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
2. Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist im Voraus und spätestens fällig mit Beginn der Winterlager- bzw. der Sommerliegeplatzsaison.
3. Zugang und Nutzung
Für die Lagerung von Paddeln, SUPs, Schlauchbooten und vergleichbarem Zubehör werden 7,00 € je m² und Monat beziehungsweise 7,00 € je Board und Monat berechnet, soweit diese Leistungen nicht bereits in einem vereinbarten Paket enthalten sind.
Bis zu zwei Gasflaschen können Sie (in den Leistungspaketen „A“ bis „C“ kostenlos, sonst für 10,00 € pro Flasche) bei uns im Gasschrank einlagern.
Für das Abstellen eines PKW wird ein Entgelt von 180,00 € je Sommersaison (01. April bis 30. September) erhoben. Für einen zweiten PKW beträgt das Entgelt 5,00 € je Tag.
Der Zugang und die Nutzung des Bootshausgeländes Grünheide sind in der Bootshausordnung geregelt.
4. Kein Bewachungsvertrag
Gegenstand des Vertrages ist allein die Überlassung von Stellplätzen für das Sommer- bzw. Winterlager nebst schriftlich vereinbarten Zusatzleistungen. Eine Bewachung oder eine vergleichbare Dienstleistung der Stellplätze durch das Bootshaus am Werlsee GmbH ist nicht geschuldet.
5. Allgemeine Mieterpflichten
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50.000 € für Sach- und 500.000 € für Personenschäden zu unterhalten.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen ausdrücklich anzuzeigen.
6. Slippen
Boote sind für die Sommersaison spätestens zum 1. Mai abzuslippen. Erfolgt das Abslippen nicht rechtzeitig, werden ab dem 1. Mai die vereinbarten Entgelte für Land- und Wasserliegeplatz berechnet. Gegebenenfalls muss das Boot des Mieters kostenpflichtig umgesetzt werden.
Für die Wintersaison müssen die Boote spätestens zum 1. Oktober aufslippbereit sein. Für das Winterlager in Niederlehme werden die Termine individuell abgestimmt. Leicht brennbare Flüssigkeiten und Materialien (mit Ausnahme des Einbautankinhaltes) sind vom Boot zu entfernen.
7. Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterlagerplätzen
Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.
Für das Winterlager in der Halle Niederlehme gelten zusätzlich die Hallenordnung Niederlehme.
8. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bootshauses oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen das Bootshaus als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen bzw. dessen Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen Transport und/oder beim Lagern und/oder bei betrieblichen Arbeiten entstehen. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager-, Liege- bzw. Kabinenplatzes etc. wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen (wie Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Feuer, Sturm etc.).
9. Rechtswirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung treten.
Alle Mitteilungen an den Mieter gelten als ihm zugegangen, wenn sie an die zuletzt genannte Anschrift gerichtet worden sind. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.