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1.
Vertragsumfang und Laufzeit des Mietvertrages
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Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,gelten für die Vermietung von Winterlager und Sommerliegeplätzen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Der Mietvertrag umfasst nur die vertraglich festgelegten Leistungen, d.h. die Reservierung eines Bootsliegeplatzes entsprechend der Größe des Bootes und das Kranen. Der Vermieter kann, abweichend vom abgeschlossenem Vertrag kurzfristig und aus zwingen Gründen, dem Mieter einen anderen Liegeplatz zuweisen. Überholarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden vom Mietvertrag nicht erfasst. Sie sind gesondert zu vereinbaren. Die Laufzeit der vertraglich vereinbarten Mietzeit kann vom Vermieter verkürzt werden. a) bei Zahlungsverzug des Mieters b) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen diesen Mietvertrag und / oder die Bootshausordnung. Zeitraum der Sommerliegeplatzsaison: 15. April bis 14. Oktober. Zeitraum der Winterlagerplatzsaison: 15. Oktober bis 14. April. Die Kündigung dieses Vertrages hat mindestens drei Monate vor Ablauf zu erfolgen und bedarf schriflicher Form. Erfolgt keine Kündigung beiderseits, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend auf ein Jahr. - Bei vorzeitiger Aufgabe des Liegeplatzes, ist das Jahr voll zu bezahlen. - |
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2. Zahlungsbedingungen |
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Der
Mietzins ist im Voraus und spätestens fällig mit Beginn der Winterlager
-bzw. der Sommerliegeplatzsaison. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen
in Höhe von einem vom Hundert pro angefangenen Monat des zu zahlenden
Betrages erhoben. Die Mahnkosten betragen 25,56€.
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3.
Leistungsvorbehaltsklausel
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Die
Höhe der Miete wird in Anlehnung an die jährlichen prozentualen Steigerungen
des Lebenshaltungsindexes und / oder an steigende oder fallende Kosten
für die Vermieterin dynamisch gestaltet.
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4.
Zugang und Nutzung
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Zugang
und Nutzung sind in der Bootshausordnung geregelt.
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5.
Allgemeine Mieterpflichten
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Der
Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine
Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 50.000,- für Sach-
und € 500.000,- für Personenschäden zu unterhalten. Der Mieter ist verpflichtet,
während der Dauer des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und
unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an
den eingebrachten Sachen ausdrücklich anzuzeigen. Nimmt der Mieter den
Vermieter bei einem etwaigen Verkauf des Bootes in Anspruch, so ist der
Vermieter berechtigt, eine Verkaufsprovision von zehn vom Hundert zu nehmen.
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6.
Abslippen Abslippen:
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Im
Frühjahr sind die Boote rechtzeitig abslippbereit zu melden. Das Abslippen
erfolgt nach betrieblichen Gegebenheiten. Für Boote, die durch Verschulden
des Eigners bis zum 1.05. nicht abgeslipt werden konnten, wird von diesem
Termin an die Miete sowohl für den Landstand als auch für den Wasserstand
erhoben Aufslippen: Im Herbst sind die Boote bis zum 1.10. aufslippbereit
zu machen. Leicht brennbare Flüssigkeiten und Materialien sind vom Boot
zu entfernen.
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7.
Pfandrecht
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Der
Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis
ein Pfandrecht am Boot, Zubehör und Inventar ein. Der Vermieter ist außerdem
berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Boot und sonstige Sachen,
auch unter Verletzung etwaiger Verschlüsse, in besondere Verwahrung zu
nehmen oder auf Gefahr und Kosten des Mieters anderweitig einzulagern.
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8.
Haftung für Schäden
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Schadenersatzansprüche
des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß
und aus unerlaubter Handlung sind - es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Bootshauses oder dessen gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen - sowohl gegen das Bootshaus als auch gegen dessen
Erfüllungsgehilfen bzw. dessen Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf
- und / oder Abslippen und / oder beim innerbetrieblichen Transport und
/ oder beim Lagern und / oder bei betrieblichen Arbeiten entstehen. Im
Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager-, Liege- bzw.
Kabinenplatzes etc. wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen,
es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden
gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll. Der Vermieter haftet
nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem
Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter
entstehen (wie Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Feuer, Sturm etc.)
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9.
Rechtswirksamkeit
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Sollten eine o. mehrere Bestimmungen dieser allgem. Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung treten. Alle Mitteilungen an den Mieter gelten als ihm zugegangen, wenn sie an die zuletzt genannte Anschrift gerichtet worden sind. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mit meiner Unterschrift erkläre ich, den Inhalt und dessen Bedeutung verstanden zu haben, und erkenne jeden der einzelnen Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen an. |